Equal Pay nach 9 Monaten und eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sind Kernpunkte des AÜG. Doch es gibt noch weitere Regelungen im AÜG, die Auswirkungen auf die Praxis der Zeitarbeitsunternehmen und ihrer Kunden haben.

Dazu gehören auch die Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten. So heißt es in § 1 Absatz 1 AÜG (Sätze 5 und 6): "Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren."

Außerdem sieht das Gesetz in § 11 Absatz 2 Satz 4 AÜG eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Zeitarbeitnehmer vor: "Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird."

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gegenüber dem Zeitarbeitnehmer wird nach § 16 Absatz 1 Nummer 8 AÜG in Verbindung mit § 16 Absatz 2 AÜG mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro geahndet. Wird jedoch die Arbeitnehmerüberlassung in dem Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und der zu überlassende Arbeitnehmer nicht namentlich konkretisiert, kommt es gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1a  AÜG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses des Zeitarbeitnehmers mit dem Einsatzbetrieb, der nur die Zeitarbeitskraft innerhalb eines Monats widersprechen kann. Zudem kann in diesen Fällen ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro sowohl gegen das Zeitarbeitsunternehmen als auch gegen das Kundenunternehmen verhängt werden.