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iGZ-Bundesgeschäftsstelle
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AKTUELLES
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SATZUNG
Satzung in der geänderten Fassung vom 01. Juli 2009 des iGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
I. Aufgaben
§ 1 Name, Bereich, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verband führt den Namen iGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.) Der Verband hat seinen Sitz in der Erphostrasse 56, 48145 Münster.
3.) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1.) Zweck des Verbandes von vorrangig mittelständischen Personaldienstleistern, die insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bzw. -vermittlung tätig sind, ist die Beratung, Vertretung, Unterrichtung und Förderung der gemeinsamen beruflichen Interessen der Mitgliedsunternehmen in allen arbeits- bzw. sozialrechtlichen und branchenpolitischen Fragen. Als Arbeitgeberverband kann der iGZ Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen mit den Gewerkschaften schließen und nationalen und internationalen Organisationen beitreten.
2.) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Verbandes ist nicht bezweckt. Zu den Aufgaben des Verbandes gehört ebenso die Förderung von Bildung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Personaldienstleistungen.
II. Mitgliedschaft/ Beiträge
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft/ Ordentliche und Fördermitglieder
1.) Die ordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig und muss schriftlich zusammen mit allen Mitgliedsstandorten (Niederlassungen) beantragt werden.
2.) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung ist, dass die Mitglieder ein Zeitarbeitsunternehmen betreiben, die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse besitzen und in die amtlichen Register (z.B. Handels-, Gewerberegister) eingetragen sind.
3.) Die außerordentliche Fördermitgliedschaft können im Zusammenhang mit der Zeitarbeitsbranche stehende Firmen, Dienstleister, Institutionen oder Einzelpersonen erwerben. Zeitarbeitsunternehmen können nicht Fördermitglied werden.
4.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Gründe der Ablehnung mitgeteilt zu erhalten.
5.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der iGZ-Organe zu beachten und die Ziele des Verbandes zu fördern. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den iGZ -Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung in allen Standorten bzw. Niederlassungen des Unternehmens anzuwenden. Sie haben das gleiche Recht auf Information, Beratung und Unterstützung durch den Bundesverband sowie Stimm- und Antragsrecht in allen Verbandsangelegenheiten. Außerordentliche Fördermitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, aber weder ein passives noch ein aktives Wahlrecht.
6.) Zum Ehrenvorsitzenden kann jeder ernannt werden, der sich um den Verband in besonderem Maße verdient gemacht hat. Der Beschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht entbunden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband, bei juristischen Personen mit Ende der Rechtsfähigkeit bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder rechtskräftiger Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung nebst Fristsetzung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4.) Wenn ein Mitglied schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Verbandes verletzt, kann durch Beschluss des Vorstandes ein Sanktionsverfahren vor der Einigungsstelle eingeleitet werden. Dieses vom Vorstand unverzüglich einzuberufende Gremium muss dem Mitglied zunächst Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Über die zu verhängende Maßnahme entscheidet die Einigungsstelle abschließend. Soweit ein Verbandsausschluss in Betracht kommt, entscheidet hierüber der Vorstand auf Vorschlag der Einigungsstelle.
5.) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch, auch nicht anteilig, auf das Verbandsvermögen, und keinen Anspruch auf Erstattung zeitanteiliger Jahresbeiträge.
6.) Der iGZ richtet eine Einigungsstelle ein, die aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Personen besteht.
a) Ihre Mitglieder dürfen keine Funktionsträger im Verband sein. Juristische Fachberater dürfen zu den Sitzungen ggf. hinzugezogen werden.
b) Die Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
c) Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten in verbandsinternen Angelegenheiten zu schlichten und Satzungsverstöße von Mitgliedsunternehmen zu ahnden.
d) Die Einigungsstelle kann folgende Sanktionen verhängen: Verwarnung, Verweis, Bußgeld.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.) Von den einzelnen Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbands können Umlagen erhoben werden.
2.) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und ggf. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4.) Der Mitgliederbeitrag ist monatlich bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten.
5.) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
III. Verbandsstruktur
§ 6 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1.) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und vier Beisitzern. Weiterhin gehören dem Vorstand mit Sitz und Stimme der Sprecher / die Sprecherin der Landesbeauftragten sowie der Hauptgeschäftsführer an. Arbeitskreisleiter können vom Vorstand ohne Stimmrecht kooptiert werden. Zusätzlich wird eine Konferenz der Landesbe-auftragten durch den Vorstand eingerichtet, die mindestens einmal im Jahr einberufen wird. Um eine demokratische, transparente und effektive Basisarbeit des iGZ zu erreichen, werden Landesverbände möglichst deckungsgleich mit den Bundesländergrenzen eingerichtet. Die Landesverbände können nach Bedarf in weitere Regionalkreise untergliedert werden. Jeder Landesverband wählt einen Landesbeauftragten nebst Stellvertretung. Einzelheiten des Nominierungsverfahrens regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand auf Vorschlag der Landesbeauftragten verabschiedet. Die jeweiligen Landesbeauftragten sind Bindeglied zwischen Vorstand und Mitgliedschaft und vertreten die Verbandsinteressen in den Regionen. Weitere Einzelheiten zum Aufgabenfeld werden in der Geschäftsordnung geregelt.
2.) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und einer der Stellvertreter, die den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. Der Hauptgeschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB für alle Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des iGZ zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
e) Wahl einer Tarif- bzw. Verhandlungskommission sowie die Einrichtung von Arbeitskreisen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand in Geschäftsordnungen.
2.) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
3.) Der Verband unterhält eine Bundesgeschäftsstelle unter der Leitung des Hauptgeschäftsführers. Dieser wird vom Vorstand eingestellt und ist Dienstvorgesetzter des vom Verband beschäftigten Personals.
4.) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Aufgabenverteilung im Vorstand wird auf der konstituierenden Sitzung festgelegt. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Sowohl die beiden Stellvertreter als auch die weiteren zu wählenden Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder oder gesetzliche Vertreter von Mitgliedern des Verbands gewählt werden, die eine ehrenhafte Lebensführung vorweisen können und deren Unternehmen eine unbefristete Arbeitnehmerüberlassungs-Erlaubnis besitzen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2.) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, wenn Mitglieder, deren Organe oder Vertreter sie sind, untereinander fusionieren oder sich in sonstiger Weise gesellschaftsrechtlich verbunden haben. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder des Verbands hierüber im nächsten Rundschreiben. Ein in dieser Weise betroffenes Vorstandsmitglied kann auch vor Ablauf der Wahlperiode von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Das Ersatzvorstandsmitglied wird auf die Restdauer der Wahlperiode gewählt.
3.) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand im Benehmen mit den Landesbeauftragten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger wählen.
4.) Erweist sich ein Vorstandsmitglied nach seiner Wahl als unehrenhaft, so kann durch eine Mitgliederversammlung die vorzeitige Abberufung des Vorstandsmitglieds erfolgen.
§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1.) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung ist allen Teilnehmern vorher anzukündigen. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage.
2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde und mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Organ oder ein gesetzlicher Vertreter eines anderen Mitglieds schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
2.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands;
e) Abschluss eines Tarifvertrags;
f) Wahl von drei Personen der Einigungsstelle.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.) Mindestens einmal im Jahr, möglichst Anfang des zweiten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbands schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
2.) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Personalvorschläge zur ordentlichen Wahl des Vorstandes sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle anzumelden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Interesse des Verbands es erfordert oder wenn 3/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem an Jahren ältesten Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2.) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen erfolgen geheim, wenn wenigstens 10 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.
3.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschluss im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Verbands eine solche von 9/10 erforderlich.
4.) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
5.) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Veranstaltungsleiter zu ziehende Los.
6.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 15 Rechnungslegung, Rechnungsprüfer
1.) Der Schatzmeister ist für eine vollständige und ordnungsgemäße Buchführung und einen jährlichen Abschlussbericht verantwortlich. Der Vorstand legt den Bericht der Mitgliederversammlung vor.
2.) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres. Sie bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind. Die einmalige Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
3.) Der Vorstand beauftragt zusätzlich eine Rechnungsprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungs- bzw. Steuerberatungsgesellschaft, deren Bericht den vom Verband gewählten Rechnungsprüfern vorzulegen ist.
§ 16 Auflösung des Verbands
1.) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird an die zum Zeitpunkt der Liquidation vorhandenen Mitglieder anteilig ausgekehrt.
4.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



