Entscheidungsgründe des Beschlusses jetzt vorgelegt
Fehlende soziale Mächtigkeit der CGZP [1] ergibt sich nach Meinung des Landesarbeitsgerichtes aus der mangelnden Repräsentativität der Organisation, um einen angemessenen Interessenausgleich in der Zeitarbeitsbranche herbeiführen zu können.
Nachfolgend die ausführliche Begründung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg. Die Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| LAG-Berlin-Beschluss-CGZP-ua-.pdf [3] | 2.01 MB |
Verweise:
[1] http://www.ig-zeitarbeit.de/glossary/term/215
[2] http://www.ig-zeitarbeit.de/system/files/Dreyer-LAG_0.jpg
[3] http://www.ig-zeitarbeit.de/system/files/LAG-Berlin-Beschluss-CGZP-ua-.pdf