Regelung für rund 170 000 Arbeitskräfte der Branche
Am 31.12.2009 wurde im Bundesanzeiger Nr. 198 die vom BMAS [1] erlassene Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Mindesttarifvertrags für die Branche der Abfallwirtschaft bekannt gemacht.
Sie tritt am Tag nach der Verkündung, d.h. am 01. Januar 2010 in Kraft. Der Mindestlohn [3]tarifvertrag enthält einen bundeseinheitlichen Mindeststundenlohn von 8,02 Euro ohne Lohngruppendifferenzierung.
Insgesamt zählen rund 170.000 Beschäftigte zur Entsorgungsbranche; von der neuen Mindestlohn-Verordnung profitieren schätzungsweise etwa 20.000 Arbeitskräfte in der Abfallwirtschaft. Neben den Müllmännern fallen auch Spezial- bzw. Gefahrgutentsorger sowie die Beschäftigten in Entsorgungsbetrieben, die Müll sortieren und trennen und verwerten bzw. lagern und die Arbeitnehmer von Winter- und Reinigungsdiensten unter den Anwendungsbereich des neuen Abfallmindestlohns. Reinigungs- und Winterdienste auf privaten Grundstücken sowie Flächen, die nach kommunalen Regelungen von den Hauseigentümern vorzunehmen sind, werden nicht vom Mindestlohn erfasst.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| 2010__01__05__mindestlohn__verordnung__abfall.pdf [4] | 97.81 KB |
Verweise:
[1] http://www.ig-zeitarbeit.de/glossary/term/298
[2] http://www.ig-zeitarbeit.de/system/files/abfall.jpg
[3] http://www.ig-zeitarbeit.de/glossary/term/230
[4] http://www.ig-zeitarbeit.de/system/files/2010__01__05__mindestlohn__verordnung__abfall.pdf