KONTAKT

iGZ-Bundesgeschäftsstelle
PortAL 10 | Albersloher Weg 10
48155 Münster
Tel. (02 51) 32 26 2-0
Fax (02 51) 32 26 2-100


iGZ-Hauptstadtbüro Berlin
Schumannstr. 17
10117 Berlin
Tel. (030) 280459-88
Fax: (030) 280459-90

info@ig-zeitarbeit.de

CGZP-Tariffähigkeit: Entscheidung im Dezember

16.08.2010

Christliche Gewerkschaften in dritter Instanz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wird voraussichtlich noch in diesem Jahr über die Tariffähigkeit der christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften entscheiden. "Die Anhörung ist für Dezember vorgesehen", sagte die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, der Nachrichtenagentur dpa.

Zeitarbeit in Deutschland | Unternehmen für Zeitarbeit
BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt. Foto: dpa

Das Landesarbeitsgericht wie das Arbeitsgericht in Berlin halten die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) für nicht tariffähig. Sollte sich das Bundesarbeitsgericht dieser Auffassung anschließen, wären die von dieser Spitzenorganisation vereinbarten Tarifverträge hinfällig. Die großen DGB-Gewerkschaften werfen der CGZP vor, mit Billigtarifverträgen das Lohnniveau für Leiharbeiter im Sinne der Arbeitgeber nach unten zu drücken.

Ringen um Mindestlohn

In der nach der Wirtschaftskrise wieder boomenden Zeitarbeit wird schon lange um einen gesetzlich fixierten Mindestlohn für die gesamte Branche gerungen. Die Entlohnung der Leiharbeiter ist derzeit zumeist in Tarifverträgen geregelt, die durchweg schlechtere Bedingungen enthalten als jene für die Stammbelegschaft. Möglich macht das eine noch von Rot-Grün beschlossene Tariföffnungsklausel, die es erlaubt, von dem gesetzlich fixierten Prinzip des gleichen Lohns für gleiche Arbeit nach unten abzuweichen. Bei der CGZP müssen die Bundesrichter nun bewerten, ob diese überhaupt genug Gewicht haben, um mit Arbeitgebern Tarifverträge abschließen zu können.

Kriterien

"In Deutschland gibt es kein Zertifizierungsverfahren für Arbeitnehmervereinigungen", sagte BAG-Präsidentin Schmidt. "Für den Abschluss von Tarifverträgen muss eine Organisation hinreichend stark und mächtig sein, um ihre Interessen gegenüber der anderen Seite durchsetzen zu können." Kriterien dafür sind unter anderem die Mitgliederstärke, der Organisationsgrad und die Finanzausstattung. "Wird diese Durchsetzungskraft angezweifelt, kann sie auf gerichtlichem Wege festgestellt werden", erklärte Schmidt.

Zwölf Urteile

Mindestens zwölfmal hat das BAG seit 1968 über die Tariffähigkeit von Arbeitnehmervertretungen geurteilt. Eine Hand voll der Entscheidungen betraf christliche Gewerkschaften, denen Kritiker immer wieder arbeitgeberfreundliche Abschlüsse vorwerfen. Die Bundesrichter erkannten von den christlichen Organisationen die Christlichen Metaller (CGM) im Jahr 2006 als Gewerkschaft an. (Welt online, 16.08.´10)

Dieser Artikel könnte Sie auch interessieren: