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Klage des Zeitarbeitsnehmers gegen das Kundenunternehmen

13.08.2010

Arbeitsgericht zuständig

Der Zeitarbeitnehmer hatte während des Einsatzes im Kundenunternehmen einen Arbeitsunfall erlitten, der nach Ansicht des Arbeitnehmers auf eine unzulängliche Befestigung eines Gerüstes zurückzuführen war.  Doch bevor sich die Gerichte um die Frage kümmern konnten, ob dem Arbeitnehmer das Schmerzensgeld zusteht, musste das Arbeitsgericht Freiburg zunächst klären, ob überhaupt die Arbeitsgerichte für diesen Fall zuständig sind (Beschluss vom 07.07.2010 - 12 Ca 188/10).

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Die Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die aus dem Arbeitsverhältnis herrühren.  Zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kundenunternehmen besteht aber kein Arbeitsverhältnis. Deshalb hätte man die Ansicht vertreten können, es sei das Amtsgericht, nicht aber das Arbeitsgericht zuständig. Das Arbeitsgericht Freiburg bejahte dennoch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit und begründete das damit, dass die rechtliche Beziehung zwischen Zeitarbeitnehmer und Kundenbetrieb von "arbeitsrechtlichen Grundsätzen" geprägt sei.

Schutz- und Fürsorgepflichten

Der Zeitarbeitnehmer werde wie ein Arbeitnehmer eingesetzt, er unterliege den Weisungen des Kundenunternehmens und ihm gegenüber gälten die gleichen Schutz- und Fürsorgepflichten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Freiburg also lautet zunächst: Der Rechtsweg ist eröffnet. Der Arbeitnehmer kann vor dem Arbeitsgericht Freiburg klagen. Noch nicht entschieden wurde über die Frage, ob dem Arbeitnehmer der Anspruch auch wirklich zusteht. Dagegen sprechen könnte eine Vorschrift aus dem Unfallversicherungsrecht sprechen (§ 104 SGB VII). Nach dieser Vorschrift haftet der Unternehmer nicht für Körperschäden der versicherten Arbeitnehmer, es sei denn, der Unternehmer hat sie vorsätzlich herbeigeführt.

Eingeschränkte Haftung

Die Haftung ist deshalb eingeschränkt, weil der Arbeitgeber Beiträge zur Unfallversicherung abführt. Damit finanziert er die Kompensation etwaiger Körperschäden, zusätzlich soll er nicht in Anspruch genommen werden können.  Versicherte Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind zunächst die eigenen Arbeitnehmer des Kundenunternehmens. Die überwiegende Meinung geht allerdings davon aus, dass diese Haftungsbeschränkung auch im Verhältnis Zeitarbeitnehmer und Kundenunternehmen gilt.

Begründung

Begründet wird dies damit, dass die Zeitarbeitnehmer in den Kundenbetrieb eingegliedert sind. Die Argumentation geht damit zumindest in die gleiche Richtung wie bei der Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Deshalb dürfte es dem vor dem Arbeitsgericht Freiburg klagenden Zeitarbeitnehmer schwer fallen zu begründen, warum die Haftungsbeschränkung gem. § 104 SGB VII nicht zur Anwendung kommen soll. Denn nur dann besteht die Chance auf einen Anspruch gegen das Kundenunternehmen. 

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