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CGZP-Tariffähigkeit in dritter Instanz

14.07.2010

BAG-Verhandlung am 14. Dezember 2010

In die dritte - und damit letzte Instanz - geht laut Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 14. Dezember die Verhandlung um die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP).

Zeitarbeit in Deutschland | Unternehmen für Zeitarbeit

Das Bundesarbeitsgericht tagt am Dienstag, 14. Dezember, ab 10.30 Uhr im Saal II/ III (großer Saal) des BAG in Erfurt am Hugo-Preuß-Platz 1. In den ersten beiden Instanzen hatten sowohl das Arbeitsgericht Berlin, als auch das Landesarbeitsgericht Berlin/ Brandenburg der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen.

Rückwirkende Ansprüche

Im Falle einer drittinstanzlichen Bestätigung dieser Entscheidungen sind die CGZP-Tarifverträge rückwirkend unwirksam - die Zeitarbeitnehmer, die nach diesen Tarifverträgen bezahlt wurden, hätten dann Anspruch auf Equal Pay. Außerdem müssten die Zeitarbeitsunternehmen, die CGZP-Tarifverträge angewendet haben, die Sozialversicherungsbeiträge für die nicht gezahlte Lohndifferenz für die vergangenen vier Jahre nachzahlen.

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