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Sozialversicherungsbeiträge müssten nachbezahlt werden
"Bis zu 4 Jahre rückwirkend wird das eigentlich, ohne den nichtigen Tarifvertrag geschuldete, Arbeitsentgelt zu errechnen und zu verbeitragen sein", beantwortete jetzt der parlamentarische Staatssekretär Hans-Joachim Fuchtel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Diana Golze (Die Linke).

Im Rahmen einer Fragestunde des Deutschen Bundestages wollte die Abgeordnete wissen, was die Bundesregierung zu tun gedenke, um die aus dem Entstehungsprinzip bestehenden Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen zu sichern, die für den Fall entständen, dass die Tarifunfähigkeit der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) auch letztinstanzlich durch das BAG festgestellt werde. Zudem fragte sie: Wie hoch sind die Beitragsforderungen, die allein den gesetzlichen Krankenkassen, der Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005 entständen, wenn wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP die Vergütungsgrundlagen der Entleiherfirmen zur Anwendung gebracht werden müssten?
Fuchtel: Für die Bundesregierung ergibt sich aus nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit regelmäßig kein Handlungsbedarf. In der Sozialversicherung ist das geschuldete Arbeitsentgelt maßgeblich. Bei rechtskräftiger Entscheidung, dass die CGZP nicht tariffähig ist, würde in allen Zeitarbeitsverhältnissen, in denen CGZP-Tarifverträge angewandt wurden, der gesetzliche Grundsatz der Gleichstellung gelten. Dieser besagt, dass Zeitarbeitnehmern vom Verleiher die für vergleichbare Arbeitnehmer in dem Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren sind. In verleihfreien Zeiten, für die der Gleichstellungsgrundsatz nicht gilt, müsste die Lohnhöhe durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden.
Die gesamte Anfrage steht im Anhang zum Download.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Fragerunde-Bundestag-CGGZP-Tariffaehigkeit.pdf | 13 KB |





