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Auswirkungen: Feststellung der CGZP-Tarifunfähigkeit

12.12.2009

Konsequenzen bei Bestätigung durch das Bundesarbeitsgericht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2009 bestätigt und die Tarifunfähigkeit der Christlichen Gemeinschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) festgestellt (Beschluss vom 07.12.2009, Az.: 23 TaBV 1016/09).

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Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die CGZP durch drei Einzelgewerkschaften gebildet werde, die aufgrund ihrer Satzung nicht zum Abschluss von Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Zeitarbeit zuständig seien. Die CGZP als Spitzenorganisation könne keinen weitergehenden Zuständigkeitsbereich haben, als die Mitgliedsgewerkschaften in der Summe.

Die CGZP hat in der Zeitarbeitsbranche Verbands- und Haustarifverträge abgeschlossen. Am bedeutsamsten ist der Verbandstarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) sowie dem Bundesverband Deutscher Dienstleistungsunternehmen (BVD). Die CGZP hat angekündigt, gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht einlegen zu wollen, so dass damit zu rechnen ist, dass die Entscheidung des LAG noch nicht rechtskräftig wird.

Damit treten auch die nachfolgend in der Anlage zum Download von RA Dr. Martin Dreyer beschriebenen Konsequenzen erst dann ein, wenn das Bundesarbeitsgericht die beiden vorherigen Instanzen ebenfalls bestätigt.

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