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Empfehlung: CGZP-Tarifverträge meiden

17.04.2009

Vorwurf: Lohnniveau zugunsten der Arbeitgeber gedrückt

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) hat mit zahlreichen Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden Tarifverträge über Zeitarbeitsverhältnisse abgeschlossen. Ihr wurde vorgeworfen, das Lohnniveau zugunsten der Arbeitgeberseite gedrückt zu haben. Jetzt wurde gerichtlich festgestellt, dass die CGZP jedoch nicht rechtlich fähig ist, Tarifverträge abzuschließen.

Der Fall: Das Land Berlin und die Gewerkschaft ver.di haben vor dem Arbeitsgericht Berlin im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Tariffähigkeit der CGZP angezweifelt (§ 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG).

 

Hintergrund der Streitigkeit ist der Abschluss zahlreicher Tarifverträge für Zeitarbeitnehmer durch die CGZP. Das Vergütungsniveau dieser Tarifverträge liegt deutlich unterhalb des Vergütungsniveaus der Stammkräfte in den jeweiligen Entleiherbetrieben. Nach § 9 Nr. 2 AÜG ist eine Vergütungsvereinbarung für Leiharbeitnehmer unwirksam, wenn sie für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsieht (sog. "Equal-Pay-Grundsatz"). Der Equal-Pay-Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt und entweder normativ oder durch vertragliche Bezugnahme im Arbeitsverhältnis gilt.

Tariffähigkeit angezweifelt

Die Tariffähigkeit der CGZP wurde vom Land Berlin und ver.di angezweifelt, da die Tarifgemeinschaft nicht durchsetzungsfähig genug erschien, um dem Interesse der Arbeitgeber entgegen zu treten, einen Tarifvertrag zur Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz des § 9 Nr. 2 AÜG zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen Tarifverträge nur von tariffähigen Vereinigungen abgeschlossen werden. Die Tariffähigkeit setzt u. a. voraus, dass die Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung eine ausreichende "soziale Mächtigkeit" besitzt, um mit dem Tarifvertragspartner auf Augenhöhe verhandeln zu können.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin hielt die CGZP nicht für tariffähig, da es an der notwendigen "sozialen Mächtigkeit" fehle. Insbesondere der Abschluss der bereits existierenden Tarifverträge sprach nach Ansicht des ArbG Berlin nicht für die "soziale Mächtigkeit" der CGZP. Anders als in üblichen Tarifvertragsverhandlungen hat im Rahmen des § 9 Nr. 2 AÜG nicht die Arbeitnehmerseite sondern die Arbeitgeberseite das größere Interesse am Abschluss eines Tarifvertrages. Während sonst die Gewerkschaften den Wunsch der Arbeitnehmer nach Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, z. B. durch Lohnerhöhungen, mit dem Abschluss eines Tarifvertrages durchsetzen, muss hier die Arbeitgeberseite den Wunsch der Leiharbeitgeber nach einer Bezahlung unterhalb des "Equal-Pay" durch einen Tarifvertrag umsetzen. Der Abschluss eines solchen Tarifvertrages könne daher nicht für die Mächtigkeit der Arbeitnehmervereinigung sprechen.

Ziel des Arbeitgebers

Vielmehr entspreche der Tarifabschluss gerade dem Ziel des Arbeitgebers. Auch die Mitgliederstärke oder andere Faktoren sprachen nach Auffassung des ArbG Berlin nicht für die Tariffähigkeit erforderliche "soziale Mächtigkeit" der CGZP (ArbG Berlin, Beschluss vom 1.4.2009, 35 BV 17008/08). Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin liegt bislang nur als Pressemitteilung vor und ist noch nicht rechtskräftig. Die Folgen der Entscheidung können daher noch nicht sicher abgeschätzt werden. Soviel aber schon vorab: Hat der CGZP bei Abschluss der Tarifverträge für die Zeitarbeit die Tariffähigkeit gefehlt, dürften diese Tarifverträge unwirksam sein.

Voraussetzung für Wirksamkeit

Voraussetzung für einen wirksamen Tarifabschluss ist u. a., dass beide Vertragspartner nach § 2 Abs. 1 TVG geeignete Tarifvertragsparteien sind. Fehlt die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung, stellt diese keine "Gewerkschaft" i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG dar. In Folge der Unwirksamkeit der Tarifverträge könnte eine Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz" des § 9 Nr. 2 AÜG nicht mehr dadurch stattfinden, dass Arbeitsverträge auf diese Tarifverträge verweisen. Leiharbeitnehmer hätten dann Anspruch auf Zahlung der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebes. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich. Es steht zu erwarten, dass die CGZP diese Beschwerde führt. Im Falle einer Entscheidung durch das LAG Berlin-Brandenburg muss damit gerechnet werden, dass die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wird.

Arbeitgeber sollten abwägen

Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Frage der Tariffähigkeit der CGZP dürfte daher noch einige Zeit vergehen. Bis dahin sollten Arbeitgeber in der Zeitarbeit erwägen, vorsichtshalber keine Tarifverträge der CGZP in den Arbeitsverträgen in Bezug zu nehmen.